podologische Komplexbehandlung

Podologische Komplexbehandlung

Der diabetische Fuß ist eine häufige Folgeerkrankung von langfristig überhöhten Blutzuckerspiegeln bei Diabetes. Mehrere Faktoren spielen bei der Entstehung eine Rolle, vor allem aber Störungen im Blutfluss sowie Schädigungen der Nerven, die für Bein und Fuß zuständig sind. 

Füße anfälliger für Verletzungen
Bei Diabetes kommt es leicht zu Verletzungen an den Füßen. Das liegt zum einen daran, dass Nervenstörungen die Schweißproduktion beeinträchtigen können. Das macht die Haut an Beinen und Füßen trocken, rissig und anfällig für Verletzungen. Zudem führt eine geringere Empfindlichkeit der Nerven zu Fehlbelastungen des Fußes und damit zur Hornhautbildung und Druckstellen.

Die Verletzungen nehmen Betroffene bei geschädigten Nerven unter Umständen schlechter oder gar nicht wahr. Deswegen können sie diese nicht rechtzeitig entdecken und versorgen. Da zudem bei Diabetes oft die Immunabwehr beeinträchtigt ist und Wunden schlechter heilen, können sich banale Hautschäden durch Druckstellen, Fehlstellungen des Fußes, Risse, kleinste Verletzungen oder Fußpilz ungestört infizieren und ausbreiten. Gelingt es nicht, diesen Prozess kurzfristig aufzuhalten, können tiefe Geschwüre entstehen. Letzten Endes kann sogar eine Amputation erforderlich werden. Schätzungsweise rund 50.000 Amputationen als Folge des diabetischen Fuß-Syndroms werden jährlich in Deutschland vorgenommen. Experten gehen davon aus, dass ein nicht geringer Anteil dieser Eingriffe vermeidbar wäre. Die Deutsche Diabetes Gesellschaft sprach sich deswegen dafür aus, vor einem solchen Eingriff eine Zweitmeinung einzuholen.

Den Füßen bei Diabetes besondere Beachtung schenken
Um keine Verletzung zu übersehen, sollte deshalb jeder Diabetiker mit mehrjähriger Erkrankungsdauer täglich seine Füße auf Veränderungen kontrollieren. Eine gründliche ärztliche Inspektion ist auch für bisher unauffällige Füße mindestens einmal jährlich unbedingt ratsam.

Bekannte Nerven- oder Gefäßveränderungen sowie Wunden erfordern engmaschige Untersuchungen beim Hausarzt, Diabetologen oder in einer Fußambulanz, an der die zuständigen Spezialisten eng zusammenarbeiten. Da die Behandlung langwierig und anspruchsvoll ist, sollte die Versorgung eines diabetischen Fußes unbedingt ein fachkundiges Team in einer zertifizierten Einrichtung zur Behandlung des diabetischen Fußes übernehmen.


Die podologische Komplexbehandlung 
Maßnahmen der podologischen Therapie sind  verordnungsfähige Heilmittel, wenn sie zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß infolge Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) dienen. Hierzu zählen Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren Gefühls- und /oder Durchblutungsstörungen der Füße (Makro-, Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie). 

Die podologische Therapie kommt  in Betracht bei Patientinnen und Patienten mit einem diabetischen Fußsyndrom, die ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße, wie Entzündungen und Wundheilungsstörungen erleiden würden.

Die Verordnung der podologischen Therapie beim diabetischen Fußsyndrom ist  zulässig bei vorliegender Neuro- und/oder Angiopathie ohne Hautdefekt (Wagner-Stadium 0, d.h. ohne Hautulkus). Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (Wagner-Stadium 1 bis Wagner-Stadium 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln ist ärztliche Leistung.

Ziel der podologischen Therapie ist die Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der physiologischen Funktion von Haut und Zehennägeln an den Füßen bei diabetischem Fußsyndrom. Die podologische Komplexbehandlung dient der gleichzeitigen Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung

Vorraussetzungen für eine Abrechnung über eine gesetzliche Krankenkasse
1. Die Verordnung muss durch einen Facharzt auf Rezeptblatt Muster 13 erfolgen
2. Auf dem Rezeptblatt muss die Diagnose Diabetes Mellitus erfolgen. Weiterhin muss eine Angio-, Neuropathie oder eine Mischform diagnostiziert sein
3. Nur zwei Leistungen an Ihren Füßen sind verordnungsfähig: Nagelbehandlungen (bei Nagelveränderungen) und Abtragungen überschüssiger Hornhaut. Weitere Behandlungen, wie die Entfernung von Hühneraugen sind nicht verordnungsfähig.
4. Es muss eine Zuzahlung des Patienten von 15% erfolgen
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